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Benutzungsordnung

 

§ 1

Allgemeines

 
(1)

Die Stadt- und Kreisbibliothek ist eine öffentlich- rechtliche Einrichtung der Stadt Genthin.

(2)

Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek zu benutzen.

(3)

Die Grundbenutzung der Bibliothek ist kostenlos. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisentgelte werden gemäß der Entgeltordnung der Bibliothek erhoben.

 
§ 3

Anmeldung

 
(1)

Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

(2)

Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments (gegebenenfalls Meldebescheinigung), das ebenfalls den Wohnsitz nachweist, an. Dazu ist die Angabe des Namens, der Anschrift, und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Die Angabe der Tätigkeit bzw. des Berufes und der Telefonnummer ist freiwillig. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungsordnung an, die durch Aushang in der Bibliothek bekannt gegeben ist. Mit einer zweiten Unterschrift auf dem Anmeldeformular gibt er die Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten maschinenlesbar gespeichert werden dürfen. Durch die Bibliothek kann die Zulassung zur Benutzung befristet oder im begründeten Fall mit Einschränkungen erteilt werden.

(3)

Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie mindestens das 7. Lebensjahr beendet haben. Für die Anmeldung muss die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten und dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular vorliegen. Für Minderjährige, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, können nur Erziehungsberechtigte die Zulassung zur Bibliotheksbenutzung erhalten

(4)

Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an. Der Bibliothek werden die Bevollmächtigten zur Bibliotheksbenutzung namentlich benannt. Erlischt eine Bevollmächtigung, ist der Vertretungsberechtigte des kollektiven Benutzers verpflichtet, dies der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Eine automatische Übertragung an einen nicht beantragten Nachfolger ist nicht möglich.

(5)

Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist kostenlos und nicht übertragbar. Die Gültigkeit des Benutzerausweises wird durch eine ständige Bibliotheksbenutzung garantiert. Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein kostenpflichtiger Ersatzausweis ausgestellt werden. Nicht mehr benötigte Benutzerausweise sind der Bibliothek zurückzugeben.

 
§ 6

Ausleihe außer Haus

 
(1)

Bei der Ausleihe von Printmedien und CD- ROM (ohne Zeitschriften) außer Haus beträgt die Ausleihfrist vier Wochen. Für Zeitschriften, Musik- und Videokassetten, Spiele sowie andere AV- Medien ist die Ausleihfrist auf eine Woche verkürzt. Wenn Medien mehrfach vorbestellt sind bzw. für spezielle Zwecke benötigt werden, kann die Ausleihfrist durch die Bibliothek in eigenem Ermessen festgelegt werden. Das trifft auch auf die Ausleihe für besondere Benutzergruppen zu.

(2)

Die Bibliothek kann auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs verlängern. Dazu kann die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangt werden. Die Ausleihverlängerung entspricht den Fristen wie in Absatz 1 benannt.

(3)

Bei einer ungenehmigten Überziehung der Ausleihfrist sind Säumnisgebühren gemäß der Entgeltordnung zu zahlen. Durch die Bibliothek ergeht nach Überschreiten des Rückgabetermins eine Erinnerung (telefonisch oder schriftlich). Bei Erreichen des Mahnlaufs wird das Mahnverfahren eingeleitet. Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an die Erziehungsberechtigten gerichtet.

 
§ 7

Benutzungsbedingungen der Online- Dienste

 
(1)

Die Bibliothek ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeiten und Qualität der Online- Dienste verantwortlich.

(2)

Personen, die gegen einschlägige Regelungen (u.a. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz ) oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft verstoßen bzw. die Online- Dienste zu kommerziellen Zwecken nutzen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

(3)

Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der Online- Dienste entstehen.

 
§ 17

Inkrafttreten

 
(1)

Beschluss des Stadtrates Genthin Nr.43-03/99 vom 15.10.1999, zuletzt geändert mit dem Beschluss - Nr.: 206-14/01  Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.